Diese Tätigkeiten dürfen nur von examiniertem Pflegepersonal wie Altenpflegern, Pflegefachfrauen oder Gesundheits- und Krankenpflegern durchgeführt werden. Für spezifische Aufgaben kann auch zusätzlich qualifiziertes Personal wie Pflegehelfer mit entsprechender Weiterbildung eingesetzt werden.
Die Inanspruchnahme der Behandlungspflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus. Die Erstverordnung gilt typischerweise für einen Zeitraum von 14 Tagen. Die Dauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und wird ärztlich festgelegt. Bei längerfristigem Bedarf können Patienten unter Umständen auch Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, für die eine Einstufung in einen Pflegegrad erforderlich ist.
Die Kosten für die Behandlungspflege werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Verordnung wird dem zuständigen ambulanten Pflegedienst übergeben, der die Leistungen erbringt und direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Privatversicherte müssen die Kosten vorstrecken, erhalten diese jedoch in der Regel von ihrer privaten Krankenversicherung erstattet.
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