Medizin­ische Behandlungs­pflege (§37 SGB V) Pflegedienst Meissner in Witzenhausen

Medizin­ische Behandlungs­pflege (§37 SGB V) – Pflege­dienst Meissner-Pflege

Die medizinische Behandlungs­pflege umfasst spezialisierte pflegerische Leistungen im häuslichen Umfeld, die durch ärztliche Verordnung angeordnet werden.

Diese Tätigkeiten dürfen nur von examiniertem Pflege­personal wie Altenpflegern, Pflege­fachfrauen oder Gesundheits- und Kranken­pflegern durchgeführt werden. Für spezifische Aufgaben kann auch zusätzlich qualifiziertes Personal wie Pflegehelfer mit entsprechender Weiter­bildung eingesetzt werden.

Dazu zählen folgende medizinische Pflege­leistungen:

  • Wund­versorgung und Verband­wechsel
  • Medikamenten­gabe
  • Behandlung von Dekubitus
  • Messung von Blutdruck und Blutzucker
  • Wechsel von Dauer­kathetern
  • Portversorgung
  • enterale und parenterale Ernährung

Voraussetzungen und Dauer der Behandlungs­pflege

Die Inanspruch­nahme der Behandlungs­pflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus. Die Erstverordnung gilt typischerweise für einen Zeitraum von 14 Tagen. Die Dauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheits­zustand des Patienten ab und wird ärztlich festgelegt. Bei längerfristigem Bedarf können Patienten unter Umständen auch Leistungen der Pflege­versicherung in Anspruch nehmen, für die eine Einstufung in einen Pflegegrad erforderlich ist.

Kosten der Behandlungs­pflege

Die Kosten für die Behandlungs­pflege werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Verordnung wird dem zuständigen ambulanten Pflege­dienst übergeben, der die Leistungen erbringt und direkt mit der Kranken­kasse abrechnet. Privat­versicherte müssen die Kosten vorstrecken, erhalten diese jedoch in der Regel von ihrer privaten Kranken­versicherung erstattet.

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