Verhinderungs­pflege (§39 SGB XI) Pflegedienst Meissner in Witzenhausen

Verhinderungs­pflege (§39 SGB XI) – Pflege­dienst Meissner-Pflege

Diese Pflege­leistung deckt sowohl kurzzeitige als auch längere Abwesen­heiten ab.

Verhinderungs­pflege tritt in Kraft, wenn die Pflegeperson durch Ereignisse wie Krankheit, Urlaub oder berufliche Verpflichtungen verhindert ist. Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraus­setzungen die Kosten dieser Leistung. Diese Pflege­leistung deckt sowohl kurzzeitige als auch längere Abwesen­heiten ab. Die Ersatz­pflegeperson übernimmt während der Abwesenheit der Haupt­pflegeperson die grundlegenden und hauswirtschaftlichen Pflegeaufgaben.

Voraus­setzungen der Verhinderungs­pflege

  • Die Pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und sollte sechs Monate vor Beantragung in häuslicher Pflege gewesen sein.
  • Die Haupt­pflegeperson muss als solche bei der Pflegekasse registriert sein.
  • Die Ersat­zpflegeperson kann sowohl ein professioneller Pflegedienst als auch eine Privat­person sein. Bei nahen Verwandten oder im selben Haushalt lebenden Personen gelten besondere Regelungen für die Kostenübernahme.

Nachfolgend ein Auszug aus dem Angebot des Pflegedienst Meissner-Pflege

  • Durchführung von haus­wirtschaftlichen Tätigkeiten
  • Begleitung zum Arzt, zum Einkaufen oder zu ähnlichen Terminen
  • Unter­stützung bei der Körperpflege
  • Unter­stützung bei Fragen rund um die Ernährung
  • Betreuungs­leistungen wie Spazier­gänge oder Gespräche
  • und vieles mehr – sprechen Sie uns an!

Medizinische Behandlungs­pflege ist nicht Teil der Verhinderungs­pflege und muss separat abgerechnet werden.

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Wir beraten Sie gerne, welche Leistungen wir individuell für Sie anbieten können.

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