Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI
Die individuell einzusetzende Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden im SGB XI wie folgt ausgeschrieben:
Es besteht bei Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag.
Der Betrag ist zweckgebunden oder entlastend für Pflegende einzusetzen und dient der Erstattung von Aufwendungen, die folgende Bereiche betreffen:
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
Leistungen der Kurzzeitpflege
Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI
Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des §45a