Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige mit Pflegegrad, die Pflegegeld beziehen und nicht durch einen Pflegedienst versorgt werden, müssen einen Pflegeberatungseinsatz gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Je nach Höhe des Pflegegrades richtet sich die Häufigkeit eines solchen Beratungsbesuches.
Pflegegrad 1 bis 3: halbjährlich
Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich
Hierbei soll gegenüber der Pflegekasse sichergestellt werden, dass die Pflege fachgerecht durchgeführt wird und der Pflegeperson eine ausgebildete Fachkraft mit Rat und Tat zur Seite steht. Hierzu zählen die Beratung zu Pflegehilfsmittel, Leistungen der Pflegekassen, Pflegetechniken und vieles mehr.
Die Kosten zu diesem Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse.
Diese Beratungsbesuche sind in Deutschland verpflichtend und können bei Nicht-Durchführung zur Kürzung des Pflegegeldes führen.